In den USA werden Straftaten, die aufgrund von Ressentiments verübt werden, bereits seit den 1980er Jahren als eigenständiger Straftatbestand geführt. Ziel dieser Implementierung des Strafbestands von Bias Crimes, oft auch Hate Crimes genannt, war es unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen strafrechtlichen Schutz vor Übergriffen rechtlich zu garantieren, indem die Motivation der Straftäter*innen im Prozess, für die Strafzumessung und in der Urteilsbegründung berücksichtigt werden.

Im deutschen Strafrecht war eine gesonderte Behandlung von Hassdelikten bis heute nur eingeschränkt vorgesehen. So ist es juristisch bereits seit längerem möglich, Hassverbrechen aufgrund der niedrigen Bewegründe, im Falle eines rassistisch motivierten Mordes, oder aufgrund der menschenverachtenden Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung schärfer zu ahnden, als vergleichbare Straftaten ohne einen politischen oder auf Vorurteilen basierenden Hintergrund. Leider wird von dieser Möglichkeit juristisch nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht.

Angesichts der NSU Morde und der wieder steigenden Zahl von rassistisch und antisemitisch motivierten Straftaten, ist es zu begrüßen, dass ab dem 1. August 2015 eine Ergänzung des § 46 StGB in Kraft tritt, die festhält, dass bei der Strafzumessung ausdrücklich rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe berücksichtigt werden sollen. Inwiefern die Justiz von dieser Erweiterung des § 46 gebraucht macht, bleibt abzuwarten, wäre es doch auch vorher möglich gewesen, die Motive der Straftat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zu begrüßen ist aber in jedem Fall der politische Wille, auch juristisch der gesellschaftlichen Problematik einer steigenden Zahl von Hassverbrechen gerecht zu werden.